Das Verfahren mit drohender Führerscheinmaßnahme

Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.

Möglich ist, daß der Führerschein durch die Polizei vorläufig beschlagnahmt wird. Wird gegen die Beschlagnahme des Führerscheins Einspruch erhoben, so entscheidet das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft über eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO. Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde möglich. Hierüber entscheidet die Beschwerdekammer des Landgerichts. Dieses Rechtsmittel ist jedoch nur empfehlenswert, wenn begründete Aussicht auf eine Abänderung durch die Beschwerdekammer besteht.

In Betracht kommt eine Führerscheinmaßnahme grundsätzlich, wenn die festgestellte Blut- Alkohol- Konzentration den Grenzwert von 1,1 Promille erreicht. Ebenso kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht bei Alkoholwerten unter dem genannten Grenzwert, wenn bei der zugrundeliegenden Tat oder im Verhalten des Beschuldigten typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, z.B. Fahren in Schlangenlinien etc. erkennbar geworden sind.

Ebenfalls sollten vorläufige Führerscheinmaßnahmen bei Regelentzugsdelikten wie: Unfallflucht oder Straßenverkehrsgefährdungsdelikten (wie beispielsweise Wenden auf der Autobahn) erwartet werden.

In dem Verfahren entscheidet dann das Gericht, wenn das Verfahren nicht eingestellt wird oder wenn es nicht zum Freispruch kommt, durch Urteil. Gleichzeitig aber auch über eine in Betracht kommende Führerscheinmaßnahme mit der Maßgabe, daß gegebenenfalls dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, die neue Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist zu erteilen.

Es kommt in Betracht, daß vom Entzug der Fahrerlaubnis - auch schon der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis - bestimmte Fahrzeugarten ausgenommen werden.

Die Frist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts und im Strafbefehlsverfahren bei Rücknahme des Einspruchs mit dem Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls (Unterschrift des Richters im Strafbefehl selbst). Die regelmäßige Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ersttätern beträgt insgesamt bei folgenlosen Trunkenheitsfahrten und Alkoholkonzentrationen im Bereich mittlerer Werte mindestens ca. 9 bis 10 Monate.

Es ist empfehlenswert, etwa 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist bei dem für den Wohnort zuständigen Straßenverkehrsamt eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen.

Auch ist daran zu denken, daß eine Abkürzung der Sperrfrist für den Entzug der Fahrerlaubnis bzw. die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu erreichen ist, aufgrund eines nunmehr sogenannten "Aufbauseminars" beim TÜV oder einer sonstigen hierfür zuständigen Stelle.

In den in Betracht kommenden Fällen sollten die Voraussetzungen mit dem Verteidiger besprochen werden. Beachte hierzu die weiterführenden Informationen im Text Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.

Als Führerscheinmaßnahme kommt anstelle des Entzugs der Fahrerlaubnis im Strafverfahren auch das sogenannte Fahrverbot in Betracht. Dies gilt speziell beim Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille oder beim Fahren unter Einfluß von berauschenden Mitteln (Drogen). Auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren wird ebenfalls bei bestimmten Verkehrsverstößen ein Fahrverbot verhängt.

Ein Fahrverbot wird diesbezüglich regelmäßig bei grob verkehrswidrigen und beharrlichen Verkehrsverstößen verhängt, wie z.B. bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen speziell im Wiederholungsfalle. Einzelheiten sind jeweilig in der Bußgeld- Katalog- Verordnung geregelt (BKatV).

Hier sind die Regelverstoßtatbestände und die Regelverstoßahndungen (Folgen) katalogisiert und als Entscheidungsrichtlinie für das Gericht und die Behörden niedergelegt.

Grundsätzlich besteht bei "Ersttätern" die Möglichkeit zu erreichen, daß bei einer entsprechenden Erhöhung der Geldbuße das Fahrverbot in Fortfall kommt. Dies ist im konkreten Einzelfall zu klären.

Auch beim Fahrverbot ist es möglich, hiervon bestimmte Fahrzeugarten (so: LKW, landwirtschaftliche Maschinen - Traktor) auszunehmen.

Das Fahrverbot wird vollstreckt durch Abgabe des Führerscheins bei der zuständigen Stelle (Führersscheinstelle). Eingerechnet in die Dauer der Vollstreckung des Fahrverbotes wird die Zeit, für die der Betroffene den Führerschein aufgrund vorläufiger Beschlagnahme entbehrt hat.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, daß die Vollstreckung des Fahrverbotes, also die Abgabe des Führerscheins, bis zu 4 Monate ab Rechtskraft der Verurteilung hinausgeschoben wird. Dies ist grundsätzlich jedoch nur erreichbar, wenn in den letzen 2 Jahren vor Verhängung des Fahrverbotes nicht bereits ein anderweitiges Fahrverbot verhängt worden war.

Besonderheiten bei Fahrerlaubnis auf Probe:

Der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe unterliegt einer zweijährigen Probezeit. In der Fahrerlaubnis wird ein Probezeitvermerk eingetragen, aus dem sich ergibt, wann die Probezeit abgelaufen ist.

Fällt der Inhaber des Probeführerscheins durch gewichtige Verkehrsverstöße auf, die in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, wird durch das Straßenverkehrsamt ein Aufbauseminar veranlaßt, welches auf Kosten des Führerscheininhabers durchgeführt wird. In der Regel erfolgt eine Aufbauseminar-Auflage bei Geldbußen ab über DM 80,00. Das Kraftfahrtbundesamt unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde über alle Eintragungen während der Probezeit in das Verkehrszentralregister.

Fällt der Inhaber des Probeführerscheins während der Probezeit nicht durch Verkehrsverstöße auf, so gilt die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Probezeit - ohne weitere Umschreibung oder Prüfung - als endgültig erteilt. Eines weiteren Eintrages in den Führerschein bedarf es hierzu nicht.

Eintragungen ins Bundeszentralregister und in der Verkehrszentralkartei in Flensburg:

Verurteilungen und Führerscheinmaßnahmen werden bei Strafsachen im Bundeszentralregister - Strafregister - und bei Bußgeldverstößen in der Verkehrszentralkartei in Flensburg eingetragen.

Das Gericht oder zuvor die Staatsanwaltschaft holt beim Bundeszentralregister oder beim Kraftfahrtbundesamt in Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens eine Auskunft darüber ein, ob und gegebenenfalls welche Eintragungen dort vorliegen. Sind Voreintragungen festzustellen, wirken sich diese bei der Strafe oder Geldbuße regelmäßig (straf-)erhöhend aus.

Eintragungen im Bundeszentralregister über Verkehrsstrafsachen werden in 5 Jahren gelöscht. Die Löschung von Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten erfolgt regelmäßig in 2 Jahren, allerdings nur, wenn seit der letzten Eintragung mindestens 2 Jahre vergangen sind und hiernach weitere Eintragungen nicht erfolgt sind. Die Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten werden spätestens nach 5 Jahren gelöscht.

Im Übrigen ist es möglich selbst oder über einen Verteidiger bei Bundeszentralregister oder bei der Verkehrszentralkartei Auskünfte über vorliegende Eintragungen schriftlich einzuholen.

Beteiligung von Rechtsschutz in Verkehrsstraf- und OWi- Verfahren:

Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht, durch die das Risiko des Verkehrsrechtsschutzes abgedeckt wird, ist dem Versicherungsnehmer und jeweilig mitversicherten Personen Rechtsschutz (damit auch Kostendeckung) zu gewähren.

Bei Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung hat diese grundsätzlich die Kosten des Verfahrens sowie die Gebühren eines Verteidigers zu tragen. Der Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung ergibt sich aus den Allgemeinen Rechtsschutz Bedingungen (ARB).

Neben der grundsätzlich gegebenen Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung in Verkehrsangelegenheiten ist zu beachten, daß bestimmte Ausschlußtatbestände in Betracht kommen. Ein Versicherungsschutz besteht nicht beim Führen eines nicht zugelassenen Fahrzeuges. Darüber hinaus ist der Versicherungsschutz nicht gegeben bei Verkehrsstrafsachen, wenn der Mandant bzw. der Versicherungsnehmer wegen einer verkehrsrechtlichen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt wird. In diesem Fall entfällt der per se zu gewährende Rechtsschutz.

Bei sogenannten "Rauschtaten" kommt Versicherungsschutz auch in verkehrsrechtlichen Angelegenheit nicht in Betracht.

Unbeachtlich ist der Vorsatz bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten, wobei hier festzustellen ist, daß Vorsatztaten in diesem Bereich eher die absolute Ausnahme sein werden.

Fristversäumnis und Wiedereinsetzung:

Bei nichtschuldhafter Versäumung einer Frist (z.B. bei Zustellung während Urlaubsabwesenheit) kommt eine Wiedereinsetzung in Betracht. Diese ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu beantragen. Die Voraussetzungen sind - i.d.R. durch Vorlage einer Eidesstattlichen Versicherung (aber nicht des Betroffenen selbst) - glaubhaft zu machen.

Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren in Verkehrssachen und Schadensersatzansprüche aus Unfällen:

Es ist von dem Grundsatz auszugehen, daß Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren in Verkehrsangelegenheiten selbständige Angelegenheiten sind, neben der eventuellen notwendigen Regelung der Schadensersatzansprüche (Zivilrecht). Diese Regelung ist separat zu betreiben. Grundsätzlich ist der Ausgang des einen oder anderen Verfahrens nicht zwingend präjudizierend für das jeweils andere Verfahren.

Martin Stirnweiß
- Rechtsanwalt -

 
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